Direkt zum Inhalt

Zur Anschlussförderung und dem maßgeblichen Vergütungszeitraum

Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt eine Windenergieanlage auf ihrem Hof und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Nach dem Ende des Förderzeitraums sowie dem Ende der Anschlussförderung zum 31. Dezember 2021, speiste die Anlagenbetreiberin den erzeugten Strom weiterhin in das Netz der Netzbetreiberin ein, ohne diesen der Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung zuzuordnen. Die Anlagenbetreiberin begehrt für diesen Zeitraum weiterhin die Zahlung einer Einspeisevergütung, hilfsweise einen Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB.

Entscheidung: Verneint

Begründung: Die Mindestvergütung für Strom aus Windkraft nach § 7 Abs. 1 EEG 2000 sei für i. S. d. § 9 Abs. 1 EEG 2000 neu in Betrieb genommene Anlagen für die Dauer von 20 Jahren ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Der Anspruch auf Anschlussförderung für Strom aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 3 a) EEG 2021 endet ausdrücklich zum 31. Dezember 2021. Da die Pflicht zur physikalischen Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien auch besteht wenn dieser nicht gefördert wurde, die Netzbetreiberin zudem keinen Vermögensvorteil erlangte, erfolgte die Leistung ferner nicht ohne rechtlichen Grund.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 O 235/22

Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
LG Stade, Urt. v. 09.08.2023 pdf 145 kB