Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte bei der Beklagten (Netzbetreiberin) für ihre drei Blockheizkraftwerke den KWK-Bonus nach Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009. Ein im Februar 2019 eingereichtes Umweltgutachten bestätigte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt des KWK-Bonus für das Jahr 2018 jedoch nur unter Vorbehalt. Insbesondere müsse die Effizienz des Trockners gesteigert werden. Die Beklagte stellte daraufhin für das Jahr 2019 die Zahlung des KWK-Bonus ein und teilte mit, den in den Jahren 2017 und 2018 ausgezahlten KWK-Bonus zurückzuverlangen. Anschließend bestätigte im April 2019 der Umweltgutachter jedoch in einem weiteren Gutachten das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt des KWK-Bonus für die Jahre 2018 und 2019. Die Klägerin begehrt nun Zahlung der Abschläge für den KWK-Bonus für das Jahr 2019.
Entscheidung: Verneint.
Begründung: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus für die Monate Januar bis April 2019 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10c EEG 2017 i. V. m. § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 und Nr. I.2 der Anlage 3 zum EEG 2009. Ein Anspruch auf den KWK-Bonus bestehe, wenn eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nr. III des Anlage 3 vorliege. Dies sei der Fall, wenn die Verluste durch die Wärmeverteilung und -übergabe unter 25% des Nutzwärmebedarfs lägen. Zwar könne eine Holztrocknungsanlage diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Allerdings sei auch für die Holztrocknung der Nachweis einer effizienten Wärmenutzung erforderlich, um den KWK-Bonus zu gewähren. Die Effizienz sei mangels konkreter Messungen durch eine theoretische Berechnung zu ermitteln. Das Gericht hielt die Voraussetzung der Effizienz im vorliegenden Fall für nicht gegeben. Das zweite Umweltgutachten sei ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Zahlung eines KWK-Bonus für das Jahr 2018 zu bescheinigen.
Der ab April 2019 bestehende Anspruch auf Zahlung des KWK-Bonus sei mit den Rückzahlungsansprüchen der Beklagten für das Jahr 2018 aufzurechnen.
Beim Kriterium der Effizienz ließ sich das Landgericht maßgeblich durch die Stellungnahme 2020/1-IV/Stn der Clearingstelle leiten.