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BGH: Zur Sanktion bei einem Meldepflichtverstoß

Leitsätze:

1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017.

2. Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.

Sachverhalt: Der Betreiber einer Photovoltaik-Dachanlage speiste den eigens erzeugten Strom in das Energieversorgungsnetz der NB ein und erhielt dafür die Ihm zustehende Höhe der Einspeisevergütung. Da der AB seiner Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur erst verspätet nachkam, reduzierte die NB den Vergütungsanspruch auf null und machte den entsprechenden Rückzahlungsbetrag gegenüber dem AB geltend. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung fordert der AB 80 % des Rückzahlungsbetrages vom NB zurück.

Entscheidung: Bejaht

Begründung: Die Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 durch das "Energiesammelgesetz" finde rückwirkende Anwendung, wodurch der Rechtsgrund für den Rückzahlungsanspruch i. H. v. 80 % nachträglich wegfällt. Maßgeblich sei ein lediglich um 20% verringerter Vergütungsanspruch nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. Die abgemilderte Sanktion greife demnach für alle Strommengen die ab dem 1. August 2014 eingespeist wurden, unabhängig von dem Inbetriebnahmezeitpunkt und Art der Meldepflicht der Anlage. Diese Auslegung entspräche dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen. Das Rückwirkungsverbot führe im vorliegenden Streitfall auch nicht zur Verfassungswidrigkeit, da sich kein Vertrauensschutz in den Bestand geltenden Rechts entwickeln konnte und keine Belastung der Normadressaten vorlag.

Bemerkungen

Das Urteil bezieht sich zustimmend auf Rn. 22 des Schiedsspruches 2017/4 der Clearingstelle EEG|KWKG v. 17.02.2017 (Meldepflicht und Meldefrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 Anlagenregisterverordnung) und auf die Rn. 67 ff., 90 bis 93 der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle v. 31.05.2018 (Einzelne Auslegungs- und Anwendungsfragen der Anlagenregisterverordnung und des EEG 2014 sowie des EEG 2017 (Teil 2)).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

XIII ZR 1/21

Vorinstanz(en)

OLG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 - 6 U 73/19

LG Itzehoe, Urt. v. 06.09.2019 - 6 O 494/18