Leitsätze des Gerichts:
- Die Entwertung eines Zuschlags gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 wegen eines Fristablaufs nach § 36e Abs. 1 EEG 2017 und die daran anknüpfende Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 setzen ein Verschulden des Bieters nicht voraus.
- Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der verbindlichen Regelung der Pönale nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 von der Handlungsform des Bescheids Gebrauch machen.