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Zum Auskunftsanspruch des ÜNB über bezogene Strommengen im Rahmen eines Scheibenpachtmodells

Sachverhalt: Die Beklagte ist ein Versorgungsunternehmen welches mit der Streitverkündeten im Rahmen eines Scheibenpachtmodells einen Pachtvertrag über die Nutzung eines Anteils an einer Erzeugungskapazität eines Heizkraftwerks (sog. Kraftwerksscheibe) geschlossen hat. Die Übertragungsnetzbetreiberin begehrt von der Beklagten Auskunft über die von der Streitverkündeten verbrauchten Strommengen sowie die Zahlung der entsprechenden EEG-Umlage.

Ergebnis: Bejaht

Begründung: Die Streitverkündete sei vorliegend als Letztverbraucher und nicht als Eigenverbraucher zu klassifizieren, da die Stromerzeugungsanlage das Heizkraftwerk und nicht die Kraftwerkscheibe sei. Das gepachtete Nutzungsrecht stelle keine selbstständige, direkt Strom erzeugende technische Einrichtung des Heizkraftwerks dar. Zudem bestand zwischen der Streitverkündeten und den weiteren Nutzungsberechtigten am Heizkraftwerk weder ein Gesellschaftsvertrag noch verfolgten Sie den Zweck die Anlage gemeinsam zu betreiben. Weiterhin sah das Gericht die für die Betreibereigenschaft notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen als nicht erfüllt an. Demnach besaß die Streitverkündete nicht die tatsächliche Sachherrschaft über das gesamt Heizkraftwerk, hat über die Arbeitsweise der Anlage nicht eigenverantwortlich bestimmt und hatte das wirtschaftliche Risiko nicht in vollem Umfang zu tragen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

27 U 14/20

Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG Wuppertal, Urt. v. 23.06.2020 - 5 O 489/19