Sachverhalt: Der Netzbetreiber erteilte der Anlagenbetreiberin die Einspeisezusage für eine PV-Anlage. Die Anlage stand technisch einsatzfähig vor Ort, der Netzbetreiber verweigerte jedoch den Netzanschluss, denn es bestehe Unklarheit über die Identität der Anlagenbetreiberin. Die Anlagenbetreiberin hielt diesen Grund für fadenscheinig und begehrte vor Gericht den vorläufigen Anschluss ihrer Solaranlage, woraufhin der Netzbetreiber die Anlage anschloss. Vor dem Gericht stellte sich bei der Entscheidung über die Kosten des eingeleiteten und erledigten Verfahrens die Frage, ob der ursprüngliche Antrag der Anlagenbetreiberin Erfolg gehabt hätte.
Entscheidung: Bejaht.
Würdigung: Die Anlagenbetreiberin habe einen Anspruch auf vorläufigen Anschluss ihrer Anlage gem. §§ 83 Abs. 1, 8 und 11 EEG gehabt. Erneuerbare Energien Anlagen seien unverzüglich an das Netz anzuschließen. Die Anlage sei errichtet und anschlussbereit gewesen und die Anlagenbetreiberin habe ihre Identität hinreichend durch die Vorlage der Registrierungsbestätigung bei der Bundesnetzagentur nachweisen können.