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Gerichtlicher Prüfungsumfang zur Bescheinigung des verbesserten ökologischen Zustandes gem. § 23 Abs. 5 EEG 2009

Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Wasserkraftanlage, die sie 2010 mit einem neuen Feinrechen ausstatten ließ. Ein Gutachter bestätigte daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung des Stroms wegen ökologischer Verbesserungen einfüllt seien. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte trotz Zweifeln am Gutachten die erhöhte Vergütung zunächst aus. Nun verlangt sie die zu viel gezahlte Vergütung zurück, weil die Bescheinigung des Gutachters nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 23 EEG 2009 genüge.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsanspruch der Klägerin vor, weil unabhängig vom richterlichen Prüfungsumfang das Gutachten den Anforderungen des § 23 EEG 2009 auf keinen Fall genüge. Jedoch sei der Anspruch verwirkt, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit vergangen sei und die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin ihre Einwendungen gegen die Bescheinigung des Sachverständigen nicht mehr geltend machen werde.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 O 259/18

Gesetzesbezug