Direkt zum Inhalt

Rückwirkender Wechsel der Abrechnungsmethode bei Ausfallentschädigung, Bindungswirkung Leitfaden BNetzA

Sachverhalt: Seit 2016 ist die Klägerin als Betreiberin von Windkraftanlagen von Maßnahmen des Einspeisemanagements durch den beklagten Netzbetreiber betroffen. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber dabei zur Entschädigung. Der Leitfaden zum Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur (BNetzA) sieht zur Berechnung der Entschädigungssumme mehrere Abrechnungsverfahren vor, u.a. das "Pauschalabrechnungverfahren" und das "Spitzabrechnungsverfahren". Der Netzbetreiber und die Anlagenbetreiberin legten fest, bei der Berechnung der Entschädigungssumme das Pauschalabrechnungsverfahren zugrunde zu legen. Im Januar 2018 verlangte die Klägerin die Umstellung auf das Spitzabrechnungsverfahren, was der Beklagte ablehnte. Vor Gericht begehrt die Klägerin nun die Zahlung des Differenzbetrages, der sich ergeben hätte, wenn der Netzbetreiber die Ausfallentschädigung für 2017 nach dem Spitzabrechnungsverfahren berechnet hätte.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der Klägerin sei es verwehrt, für das Jahr 2017 nach dem Spitzabrechnungsverfahren abzurechnen, nachdem sie sich zuvor für das Pauschalabrechnungsverfahren entschieden hätte. Dies ergebe sich aus dem Leitfaden der BNetzA, wonach ein Wechsel der Abrechnungsmethode innerhalb eines Kalenderjahres unzulässig sei. Ziel des Leitfadens sei hier der Schutz der Rechtssicherheit. Der Leitfaden sei zwar rechtlich nicht bindend, allerdings hätten die Parteien dessen Geltung konkludent vertraglich vereinbart.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 264/20

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Landgericht Paderborn, 3 O 88/20