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Zur Anhaftung des Inbetriebnahmedatums beim Ersetzen einer PV-Anlage

Leitsatz des Gerichts:

1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.

2. Das gilt insbesondere dann, wenn die demontierten Module vom neuen Betreiber des Solarkraftwerks durch neue Module wirksam ersetzt worden sind. Als Ersetzungsgrund i.S.v. § 32 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 genügt ein verschleißbedingter Leistungsabfall der ursprünglich eingesetzten Dünnschichtmodule.

 

Bemerkungen

Das OLG Naumburg teilt die Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG|KWKG in ihrem Hinweis 2018/24, wonach ein Verschrotten der ersetzten Module nicht erforderlich ist. Den Hinweis finden Sie hier.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 71/20

Vorinstanz(en)

LG Magdeburg, Urt. v. 05.11.2020 - 9 O 1146/18