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Zur Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen

Sachverhalt: Der Kläger in allen vier Verfahren ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erworben hatte. Die Anlage war auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden, an dem vertraglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaft verkaufte im selben Jahr Module an verschiedene Anleger (die Beklagten). Weiterhin erwarben die Anleger einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Anlage. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt der Kläger Feststellung dahingehend, dass die Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. Die unteren Instanzen haben dies abgelehnt, sodass der Kläger vor dem BGH in Revision ging.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Im Vordergrund stand die Frage, ob die einzelnen Module sog. wesentliche Bestandteile der PV-Anlage gem. § 93 BGB darstellen, an denen kein separates Eigentum erworben werden kann, oder sog. Scheinbestandteile gem. § 95 BGB, bei denen dies möglich ist. Laut BGH habe die untere Instanz rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Module Scheinbestandteile gem. § 95 BGB darstellen würden.

Der BGH bestätigte die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass eine PV-Anlage selbst nicht wesentlicher Teil des Grundstücks sei, sondern nur ein Scheinbestandteil gem. § 95 BGB, wenn sie "nur zu einem vorübergehenden Zweck" auf dem Grundstück errichtet worden ist. Dies sei dann der Fall, wenn sie nach ihrer (wirtschaftlichen) Lebensdauer oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückgebaut werden soll.

Allerdings würden die Module (entgegen der Ansicht der unteren Instanz) keine Scheinbestandteile der Anlage gem. § 95 BGB darstellen. Denn die PV-Anlage selbst sei kein Gebäude i.S.v. § 94 BGB, müsse also eine bewegliche Sache im rechtlichen Sinne darstellen. Die Bestandteile einer beweglichen Sachen können jedoch keine Scheinbestandteile sein. Aus dem Grund sei nicht auszuschließen, dass die Module nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage darstellen, die nicht sonderrechtsfähig sind und an denen die Anleger kein separates Eigentum erwerben konnten. Hier komme es auf die Austauschbarkeit der Module an. Unerheblich sei jedoch, ob sich an der Höhe der EEG-Einspeisevergütung durch den Ausbau der Module etwas geändert habe.

Der BGH gab die Verfahren an die unteren Instanzen zur endgültigen Entscheidung zurück.

Bemerkungen

Zu den Parallelverfahren gehören: V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

V ZR 225/19

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Deggendorf, Urt. v. 18.01.2019 – 31 O 274/18
OLG München, Urt. v. 24.07.2019 – 3 U 875/19