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Zum Begriff der (sonstigen) baulichen Anlage

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung der Marktprämie einer Solaranlage auf dem Gelände einer abgerissenen Fabrik. Die Solaranlage wurde nach Auffassung der Klägerin auf einer (sonstigen) baulichen Anlage angebracht, bei der die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 (i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017) erfüllt seien. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht mehr um eine (sonstige) bauliche Anlage, die im Sinne des EEG zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet wurde. Nach dem Abschluss des Rückbaus der ehemaligen Fabrikanlagen seien nur einzelne ebenerdige Fundamente und Betonplatten im Boden verblieben. Des Weiteren seien die Aufschüttungen nicht künstlich aus Baustoffen hergestellt worden.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Da der Begriff der baulichen Anlage im EEG nicht definiert werde, knüpft der Gesetzgeber an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen an. Eine bauliche Anlage sei jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage. Für die Vergütung nach dem EEG kann die bauliche Anlage im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 MBauO fingiert werden. Darunter fallen zum Beispiel Aufschüttungen, Lagerplätze und Deponieflächen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine tatsächliche bauliche Anlage bezügliche der Fundament- und Betonreste, auf denen ein Teil der Solarmodule errichtet wurde, nicht gegeben. Für das Bestehen einer sonstigen baulichen Anlage, auf denen ein anderer Teil der Solarmodule errichtet wurde, kann nicht auf mit Bauschutt aufgefüllten Unterboden abgestellt werden. Es ist dadurch keine Mülldeponie oder Lagerplatz im Rahmen des § 2 Abs. 1 S. 2 MBauO entstanden.

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 20/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.01.2019 - 11 O 63/18