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Begriff und Zeitpunkt der Errichtung der Anlage

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Zahlung der Marktprämie für die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaik-Anlage. Diesbezüglich wird um die Voraussetzungen des Vergütungsanspruches nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 im Rahmen des Begriffs und dem Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gestritten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit Beschluss des Bebauungsplans die Errichtung der Anlage noch nicht abgeschlossen sei. Der Zeitpunkt der Errichtung sei nicht die technische Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2012, sondern der vollständige Abschluss der Baumaßnahme.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der Begriff der Errichtung gemäß § 32 EEG 2012 ist mit der Inbetriebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 gleichzusetzen. Diese erfolgte mit der Mitteilung, dass die für die Stromerzeugung wesentlichen Leistungsteile zu 100 % errichtet sind. Folglich wurde die in § 32 Abs. 1 Nr.EEG 2012 vorgesehene Reihenfolge zwischen Beschluss des Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB und Errichtung der Anlage nicht gewahrt. Die Inbetriebnahme erfolgte vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Der Vergütungsanspruch scheidet aus.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 94/16

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.10.2016 - 31 O 83/15