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Voraussetzungen der Anlage für die Zahlung des NawaRo- und Güllebonus

Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen. Der Insolvenzverwalter macht für die Anlagenbetreiberin (Schuldnerin) einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gem. §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20, 27 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt VI Nr. 2 a) EEG 2009 geltend.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Vorliegend handelt es sich um einen Verstoß gegen die Anforderungen nach 27 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 EEG 2009. Das Einsatzstofftagebuch als Nachweis, dass nur Stoffe aus nachwachsenden Rohstoffen eingesetzt worden seien, entspricht nicht den Anforderungen. Dabei müssen Inputangaben im Hinblick auf Art, Menge und Herkunft der Einsatzstoffe belegt werden, anderenfalls entfalle der Anspruch auf den NawaRo-Bonus endgültig. Der Güllebonus scheidet infolge ebenfalls aus, da dieser nur gezahlt wird, wenn der in der Anlage erzeugte Strom bereits für den NawaRo-Bonus qualifiziert ist. Grundsätzlich handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung mit hohen Anforderungen, die der Missbrauchsgefahr aufgrund der durch den Anlagenbetreiber selbst in eigener Verantwortung vorzunehmenden Dokumentation begegnen soll.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 101/19

Vorinstanz(en)

LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 11.06.2019 - 11 O 461/17