Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin streitet um die Höhe der Vergütung von vier Modulbäumen, weil diese ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht seien. Zudem seien die die Anlagen an einem Gebäude angebracht, dass anderen Zwecken als der Stromerzeugung diene. Auch bestand eine anderweitige Nutzung des Gebäudes bereits.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Begründung: Die Klägerin habe für den Zeitraum einen Anspruch, jedoch nicht auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2004 i.H.v. 57,4 Cent pro Kilowattstunde. Nach ständiger Rechtsprechung liege eine ausschließliche Anbringung am Gebäude nur dann vor, wenn das Gebäude über seine Statik die Anlage trage, die Anlage also bei Wegfall des Gebäudes nicht mehr bestehen bleiben könnte.