Leitsätze des Gerichts:
1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Stellung des Antrags voraus.
2. Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt auch für den Nachweis der Selbstständigkeit eines Unternehmensteils nach § 41 Abs. 5 EEG 2012