Zur Frage, ob beim Verstreichenlassen der Antragsfrist des § 16 Abs. 6 EEG 2004 (jetzt: § 43 Abs. 1 EEG 2009) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (hier grundsätzlich verneint, da Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung komme nur in Form einer Nachsichtgewährung in engen Ausnahmefällen in Betracht, wenn Fristversäumnis aus Gründen höherer Gewalt oder wenn Behörde durch unrichtige Auskunft dazu beigetragen hat).
Zur Frage, ob die Ausschlussfrist verfassungsgemäß ist (bejaht).
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VG_FFM_090212_1_K_1463-08-F-3.pdf | 659 kB |