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Kompensation der Einspeiseerlöse eines Offshore-Windparks bei verzögertem Anschluss

Sachverhalt: Eine Anlagenbetreiberin verlangt für die Verzögerung der Errichtung der Anbindungsleitung zum Anschluss ihrer Windenergieanlagen auf See eine Entschädigungszahlung von der Übertragungsnetzbetreiberin i.H.v. 19,4 ct/kWh und nicht wie von der Beklagten angeboten i.H.v. 19,0 ct/kWh.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Der Wortlaut der entscheidenden Normen (§ 17e Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 EnWG 2014, §§ 19, 50 Abs. 3 S. 1 EEG 2014) sei eindeutig dahingehend auszulegen, dass der Anlagenbetreiberin ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 19,4 ct/kWh zustehe. Denn die Regelung wolle allgemein den durch die Verzögerung entstehenden Verlust der Einspeiseerlöse (im ggs. zur Einspeisevergütung) kompensieren. Sonst hätte sich die Norm des EnWG nur auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 (Einspeisevergütung) statt auf den ganzen § 19 EEG 2014 (Marktprämie und Einspeisevergütung) bezogen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 U 1099/20

Vorinstanz(en)

LG Bayreuth, Urt. v. 19.03.2020 - 1 HK O 28/19