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Errichtung eines Gärrestbehälters trotz Unzulässigkeit von Biogasanlagen im Plangebiet

Sachverhalt: Die Antragstellerin (Gemeinde) wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner (Landrat) der Beigeladenen zur Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste erteilt hatte. Das Oberverwaltungsgericht befasst sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der zentralen Rechtsfrage, ob der Bau des Gärrestebehälters einen Verstoß gegen den Bebauungsplan darstellt, wenn dieser festsetzt, dass „gewerblich genutzte Biogasanlagen“ in dem Baugebiet unzulässig sind.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der Lagerbehälter sei mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar, da es sich um einen im festgesetzten Industriegebiet zulässigen Gewerbebetrieb gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO handele. Der Ausschluss von Biogasanlagen greife nicht ein, weil ausschließlich die Errichtung des Lagerbehälters für Gärreste beantragt worden sei und der Antrag keinen Zusammenhang mit der 5 km entfernten Biogasanlage herstelle. Der Bebauungsplan könne nicht so ausgelegt werden, dass der Ausschluss von Biogasanlagen auch selbstständige bauliche Anlagen betreffe, die als solche keine Biogasanlage darstellen, aber im Zusammenhang mit einer solchen genutzt werden sollen.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3 M 78/15

Gesetzesbezug
Fundstelle

landesrecht-mv.de

Vorinstanz(en)

VG Schwerin, 2 B 1261/14