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Wirksamkeit einer Veränderungssperre zur Sicherung einer Höhenbegrenzung bei WEA

Sachverhalt: Der Antragsteller versucht eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage zu erlangen. Die Behörde lehnte die Genehmigung ab und berief sich auf eine bauplanungsrechtliche Veränderungssperre.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die Veränderungssperre sei wirksam, denn ein sie rechtfertigendes Bedürfnis nach Sicherung des Bebauungsplanes liege vor. Die Absicht, ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festzusetzen, sei eine positive und hinreichend konkrete planerische Vorstellung. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis könne entfallen, wenn die mit ihr gesicherte Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen werde. Dies sei bei der Festsetzung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen nicht bereits dann der Fall, wenn die Höhe der Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt werde.

Datum
Aktenzeichen

7 D 68/06.NE