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Anwendbarkeit der Irrelevanzklausel der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA bei Genehmigung von WEA

Sachverhalt: Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Ohne Erfolg bleibe die Beschwerde, soweit sich die Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Irrelevanzklausel in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm wenden. Nach dieser Regelung dürfe die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei.

 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 Bs 163/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Hamburg, Beschl. v. 24.08.2018 - 7 E 1842/18