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Untersagung des Betriebs eines genehmigten Windparks wegen einer Gefahr für die Meeresumwelt

Leitsätze:

1. Die Klagebefugnis einer anerkannten Umweltvereinigung nach § 11 Abs. 2 USchadG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG besteht nicht zur Durchsetzung von Gefahrenvermeidungsmaßnahmen i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 USchadG. Sie ist wie das Initiativrecht in § 10 USchadG auf die Durchsetzung von Sanierungspflichten i. S. v. § 6 USchadG beschränkt.

2. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet gemäß der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 2 auch auf Entscheidungen Anwendung, die am 2. Juni 2017 aufgrund einer wegen der fehlenden Klagebefugnis unzulässigen Klage noch keine Bestandskraft erlangt haben.

3. Die Untersagung des Betriebs einer Windenergieanlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV wegen einer Gefahr für die Meeresumwelt kann eine Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG sein, sofern die dort genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen.

4. § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ermächtigt nicht zur Untersagung des Betriebs eines genehmigten Windparks wegen einer Gefahr für die Meeresumwelt, wenn der Betrieb durch die Genehmigung gerade im Hinblick auf diese Gefahr legalisiert worden ist; erweist sich die Genehmigung insoweit als von Anfang an rechtswidrig oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände fehlerhaft, so muss sie ggf. zunächst nach §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Schutzpflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, wonach u.a. ein Vorhaben nur dann fortgesetzt werden darf, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr der Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung geschützter Arten ausgeschlossen ist.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 Bf 200/15

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Hamburg, Urt. v. 18.09.2015 - 7 K 2983/14

Nachinstanz(en)

BVerfG, Urt. v. 29.04.2021 - 4 C 2.19