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Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Photovoltaikanlagen

Sachverhalt: Die Kläger fordern Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Photovoltaikanlagen. Wegen Schwierigkeiten mit der für die Einspeisung erforderlichen Trafostation verzögerte sich die Einspeisung.

Entscheidung: Bejaht.

Begründung: Die Kläger hätten jeweils einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB i.V.m. dem Werkvertragsrecht. Die Fertigstellung der Anlagen und die Stromeinspeisung sei verspätet erfolgt. Bei der Garantie einer Fertigstellung bis zu einem bestimmten Datum sei das für den Verzögerungsschaden grundsätzlich erforderliche Verschulden vertraglich abbedungen. Die Schadenshöhe könne darüber hinaus gem. § 287 ZPO geschätzt werden. Ein Gutachten dazu, in welchem Umfang an der Stelle der verbauten Photovoltaikanlage aufgrund der tatsächlichen Sonnenausbeute welche Stromerzeugung möglich gewesen wäre, sei nicht erforderlich. Vielmehr sei ausreichend, dass auf Basis der jährlich erwirtschafteten Gewinne ein entsprechender Mittelwert gebildet werden könne. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

28 U 452/19

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG München, Urt. v. 28.12.2018 – 4 O 23908/15