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Über die optische Beeinträchtigung von unberührt gebliebenen naturnahen Gebieten und Kulturdenkmäler

Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen.

2. Zur Feststellung derartiger optischer Beeinträchtigungen im Einzelfall.

3. Beim Rheintal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahe Zustand verbliebenes Gebiet.

4. Die für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Begriff der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z 49 des Kapitels 1.4.3 "Denkmalpflege" des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2017 geprägt wird.

5. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 A 11532/18.OVG

Fundstelle
Vorinstanz(en)

4 K 748/17.KO