Leitsätze:
1. Antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen die Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen kann auch ein "Standortentwickler" für WEA sein.
2. Aus der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans hinreichend deutlich werden - hier im Einzelfall für eine Konzentrationsflächenplanung verneint.
3. Zur Rechtswidrigkeit einer Konzentrationsflächenplanung wegen unzureichender Differenzierung zwischen "harten" und "weichen" Tabukriterien - hier bezogen auf einen Abstand von 500 m zu "Siedlungsflächen".