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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für WEA, Bekanntgabe Ergänzungsbescheid bei UVP, räumlicher Untersuchungsbereich bei kumulativen Windparks

Leitsätze:

1. Aus der unentschuldigten Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG folgt nicht, dass über die Klage keine Sachentscheidung mehr getroffen werden darf.

2. Auf die Bekanntgabe eines Ergänzungsbescheids, der etwaige Begründungs-, Darstellungs- oder Bewertungsmängel beheben soll, welche einer Umweltverträglichkeitsprüfung anhaften, die in einem immissionschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid dokumentiert ist, dürften dieselben Regeln anzuwenden sein, wie auf die Bekanntgabe des ursprünglichen Genehmigungsbescheids.

3. Der gebotene Umfang des räumlichen Untersuchungsbereichs einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch von dem erkennbaren Erfordernis beeinflusst werden, in dem Genehmigungsverfahren über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben entscheiden zu müssen.

4. Es ist zweifelhaft, ob auch dann hinreichend ausgeschlossen ist, dass Windenergieanlagen eines neuen Vorhabens außerhalb der um sie geschlagenen Radien 1 und 2 im Sinne der Abbildung 3 der Anlage 2 des niedersächsischen Windenergieerlasses in artenschutzrechtlich relevanter Weise negativ auf Vögel miteinwirken, wenn bei dieser Beurteilung gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG a. F. zugleich entsprechende Umweltauswirkungen eines bereits bestehenden Windparks zu berücksichtigen sind.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 ME 25/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

Beschluss des VG Oldenburg, 8. Februar 2018, Az: 12 B 67/18