Leitsätze: Im Rahmen eigener Prüfung der von einem Sachverständigen als Verwaltungshelfer erarbeiteten Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens muss die Genehmigungsbehörde sich mit den Fragen auseinandersetzen, ob zu den von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen sowie seinen wesentlichen im Verwaltungsverfahren umstrittenen Wirkungsprognosen rechtmäßige Alternativen bestehen und warum sie diesen nicht den Vorzug gegenüber den entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen gibt. Die behördliche Prüfung muss zudem nach Ausmaß, wesentlichem Inhalt und Ergebnis vor dem Ergehen des Genehmigungsbescheides in den Verwaltungsvorgängen schriftlich dokumentiert werden.
Direktlink zur Datei | Datum Aufsteigend sortieren | Typ | Dateigröße | |
---|---|---|---|---|
OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.02.19 - 12 ME 219/18 | 136 kB |