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Abstandsgebot in der Seveso-III-RL bei der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Biogasanlage

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, durch die die vollständige Nutzung eines Gärrestelagers der Biogasanlage des Beigeladenen genehmigt wird. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung mit Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die genehmigte Anlage nicht den störfallrechtlichen Anforderungen der 12. BImSchG genüge.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei nicht begründet. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Abstandsgebot von Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie nicht ersichtlich. Der Kläger sei nicht bei Eintritt eines Störfalls im Betrieb der Anlage des Beigeladenen aufgrund eines zu geringen Abstandes einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt. Zudem sei ohnehin offen, ob es eine eigenständige materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie überhaupt gebe.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 LA 134/19

Vorinstanz(en)

VG Göttingen, 25. Juni 2019, Az: 4 A 158/17, Urteil