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Veränderungssperre für einen "Windkraft Repowering"-Bebauungsplan

Leitsätze:

1. Eine während der Anhängigkeit eines zulässigen Normenkontrollantrags außer Kraft getretene Rechtsnorm - wie hier die Veränderungssperre - kann durch das Normenkontrollgericht überprüft werden, wenn dem Erfordernis der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt ist und ein berechtigtes Interesse des Normenkontrollantragstellers an der Feststellung besteht, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12).

2. Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 BauGB die Verknüpfung der Errichtung von Neuanlagen mit dem Abbau von Altanlagen ausdrücklich für zulässig erachtet hat.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 KN 26/18

Gesetzesbezug