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Überwiegendes Vollziehungsinteresse bei Erneuerbaren Energien, Immissionsschutzrecht, Naturschutz

Leitsätze:

1. Zweifel daran, ob einzelne Windkraftanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Treibhausreduktion leisten und ob der Ausbau der Windenergie dazu geeignet ist, die dringend notwendige möglichst globale Dekarbonisierung zu erreichen, können dem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse in Gestalt der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung und der Förderung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien aus § 1 Abs. 2 EEG nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Derart allgemein gehaltene klimapolitische Überlegungen sind dem insoweit sehr weiten gesetzgeberischen Ermessen überantwortet und nicht schon geeignet darzutun, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen in einer Weise überschritten hat, die zur Verfassungswidrigkeit des EEG und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag führt.

2. Das Vorbringen, dass die DIN 45580 "Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" aus dem Jahr 1997 seit längerem überarbeitet werden soll, auf Fachebene über Vorgaben zur Messung von tieffrequentem Schall wie auch von lnfraschall diskutiert und bis zur Klärung dieser Zweifelsfragen ein Moratorium vorgeschlagen wird, ist nicht geeignet, auf einen neuen Stand der Wissenschaft und Technik in Bezug auf Infraschall schließen zu lassen.

 
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

9 B 765/18

Vorinstanz(en)

VG Darmstadt, Beschl. v. 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA