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Negativplanung bei Windkraft, Vorrang- und Ausschlussgebiete, Abwägung von Belangen

Leitsätze

1. Für die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in der Form von Vorrang- und Ausschlussgebieten bestand eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LPlG in der bis zum 25.05.2012 geltenden Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385). Die rahmenrechtliche Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 1 ROG 2004 zwingt den Landesgesetzgeber nicht zur Festlegung von Eignungsgebieten.

2. Die "Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben 1996 (Kap. 4.2.5 Erneuerbare Energie)" ist unwirksam. Sie verschafft der Windkraftnutzung nicht in "substantieller Weise" Raum und stellt eine bloße Verhinderungs- bzw. Negativplanung dar.

3. Dass ein Regionalplan der Windenergienutzung nicht substantiell Raum verschafft, kann auch ohne Kenntnis "harter Tabuzonen" festgestellt werden, wenn andere Flächengrößen bekannt sind, deren Verhältnis zueinander eine bloße Verhinderungsplanung indiziert.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 S 1370/11

Gesetzesbezug