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Windkonzentrationszonen in Landschaftsschutzgebieten, "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren

Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.

Ergebnis: Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Begründung: Die Klägerin habe einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung des Vorbescheids, nicht jedoch einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids.

Die Ausschlusswirkung von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hindere die Errichtung und den Betrieb der in Rede stehenden Anlagen nicht. Denn jedenfalls im Hinblick auf die Ausschlusswirkung sei der Flächennutzungsplan unwirksam. Er verstoße nämlich gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB, weil er zum ganz überwiegenden Teil vollzugsunfähig sei.

Das Gericht könne offen lassen, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bereits deswegen vorliege, weil die festgesetzten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit Platz für etwa 20 Windenergieanlagen in einem Landschaftsschutzgebiet lägen, ohne dass das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot in diesem Bereich zuvor aufgehoben worden sei.

Die Beigeladene könne jedenfalls für den ganz überwiegenden Teil der hier festgesetzten Konzentrationszonen nicht davon ausgehen, dass eine realistische Aussicht bestehe, dass landschaftsschutzrechtliche Befreiungen vom Bauverbot für die Errichtung der vorgesehen Windenergieanlagen gem. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden könnten. Naturschutzrechtliche Befreiungen seien einzelfallbezogen und würden nicht dazu dienen, landschaftsrechtliche Regelungen in einem erheblichen Umfang außer Kraft zu setzen.

Das Gericht verpflichtete die Beigeladene zu einer Neubescheidung des Vorbescheidsantrags. Denn in der Situation eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfalle die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung einer Spruchreife, wenn im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 A 311/19

Fundstelle
Vorinstanz(en)

VG Arnsberg, Urt. v. 18.12.2018 - 4 K 8500/17