Leitsätze:
1. Materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellen keine absoluten oder relativen Verfahrensmängel (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG) dar, die zu einem Aufhebungsanspruch eines drittbetroffenen Nachbarn führen könnten.
2. Bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung ist ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich als von einem drittbetroffenen Nachbarn nicht rügbarer inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen.
3. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV abschließend geregelt.
4. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Verzicht auf Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG begründen keinen absoluten, sondern allenfalls einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG.