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Brandenburgisches OLG: Grundvergütungsanspruch für die Erzeugung von Strom mittels Kraft-Wärme-Koppelung

Sachverhalt: Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin (Betreiberin eines Sägewerks und eines BHKW) für den Einsatz von in ihrem Sägewerk anfallender Rinde zur Stromgewinnung den NawaRo-Bonus verlangen kann, sowie darum, ob die in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) eingespeiste Energie nicht nur in Bezug auf die sog. Nettostrommenge, sondern auch bezüglich der gesamten Bruttostrommenge vergütungsfähig nach den Vorschriften des EEG 2009 ist.

Entscheidung: Beide Fragen verneint.

Begründung: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Grundvergütung, berechnet nach der Bruttostrommenge der eingespeisten Energie (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2009). Denn maßgeblich seien die Vergütungsregelungen aus §§ 23 ff. EEG 2009, wonach der Vergütungsanspruch nur bestehe, soweit Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt werde, und nicht - wie die Vorinstanz fehlerhaft annahm - § 18 Abs. 2 EEG 2009. Der Beschränkung der Vergütungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Strom kaufmännisch-bilanziell nach § 8 Abs. 2 EEG 2009 weitergebe.

Die Klägerin könne auch nicht die Zahlung weiterer Vergütung in Form des NawaRo-Bonus verlangen. Denn die von der Klägerin als Einsatzstoff verwendete Industriesägewerksrinde stelle bereits keinen nachwachsenden Rohstoff i.S.d. § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 dar. Jedenfalls sei der Anspruch nach Anl. 2 Abschnitt VII Nr. 2 mit Wirkung für die Zukunft endgültig entfallen, weil die Klägerin kein Einsatzstofftagebuch geführt habe, das den Voraussetzungen der Anl. 2 Abschnitt I Nr. 1 b) genügt habe.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 U 15/14