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OLG Düsseldorf: Ausschreibungszuschlag bei Systemwechsel wg. späteren Inbetriebnahmedatums

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019. 2017 nahm sie an einer Ausschreibungsrunde der Beschwerdegegnerin (BNetzA) teil, wobei ihr Gebot jedoch nicht berücksichtigt wurde mit der Begründung, dass für Anlagen, die vor 2017 nach dem BImSchG genehmigt worden seien, in den Jahren 2017 und 2018 eine Teilnahme an Ausschreibungen unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin verlangt die Berücksichtigung ihres Gebots im Zuschlagsverfahren.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Eine Bereichsausnahme von der Ausschreibungspflicht gem. § 22 Abs. 4 S. 2 EEG 2017 sei nicht gegeben. § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG 2017 sei eine Vertrauensschutzvorschrift für Anlagenbetreiber, bei der allein das tatsächliche Inbetriebnahmedatum maßgeblich sei. Es komme weder auf das ursprünglich geplante Errichtungsdatum noch auf das geplante Inbetriebnahmedatum an. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 S. 1 EEG 2017 für eine Nichtberücksichtigung des Gebots lägen deshalb nicht vor. Denn vorliegend solle die Anlage erst 2019 in Betrieb genommen werden, sodass ein Förderanspruch nur durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausschreibung entstehen könnte.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 Kart 116/17

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