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Rückzahlung der EEG-Vergütung einer nicht angemeldeten Solaranlage

Sachverhalt: Das LG beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Anlagenbetreiber EEG-Vergütung für die Jahre 2014 - 2016  zurückzahlen muss, weil er die Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht gemeldet hatte. Mit Inkrafttreten des EEG 2017 sah der Gesetzgeber Sanktionsmilderungen vor, jedoch entschied der BGH im Juli 2017, dass solche auf die streitgegenständliche Anlage keine Anwendung finden sollten. Der Netzbetreiber fordert deshalb die noch verbliebene EEG-Vergütung zurück.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Dem Rückforderungsbegehren des Netzbetreibers stehe kein Vergleich entgegen, denn es sei nicht erkennbar, dass sich die Parteien rechtsgültig und endgültig einigen wollten. Ein Forderungsverzicht  oder -ausschluss liege gerade nicht vor. Der Netzbetreiber hätte auch nur das eingefordert, was er nach Inkrafttreten des EEG 2017 aufgrund seiner Berechnungen meinte einfordern zu müssen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Tilgungsbestimmung seien ebenfalls nicht gegeben. Ein Mitverschulden des Netzbetreibers bestehe auch nicht, denn dieser sei nach Kenntniserlangung der versäumten Meldung an den Anlagenbetreiber herangetreten und hatte ihn auf die Pflicht zur Meldung der Solaranlage hingewiesen. Weitergehende Pflichten träfen ihn nicht.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 O 59/19