Sachverhalt: Fraglich ist, ob ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid in Form eines Widerspruchsbescheid gegen den Bau einer Radaranlage für Windkraftanlagen genehmigt wird.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetze bei rechtswidriger Versagung das Einvernehmen der Kommunalaufsichtsbehörde. Der Radarmast sei zur bedarfsgerechten Nachkennzeichnung von WEA bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig, da es sich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben handle, dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Radarmast müsse nicht zwingend konkreten WEA zugeordnet sein, sondern nur der allgemeinen Nutzung von Windenergie dienen.