Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beschwerde aufgrund von Verfahrensfehlern bezüglich einer UVP-Vorprüfung und wegen der Verletzung drittschützender Vorschriften des materiellen Rechts begründet ist.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Das Gericht sei hinsichtlich der Frage erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen der durchgeführten UVP-Vorprüfung gefolgt, da man keine relevanten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite erkenne. Auch sei der Antragsteller von Lärmimmissionen in keiner Weise beeinträchtigt. Bei den betroffenen Gebieten handele es sich um "Mischgebiete" mit Immissionswert von 45 dB und nicht um "Kurgebiete" mit Immissionswert von 35 dB als Nachtwert.
Leitsätze:
1. Zur Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer durchgeführten UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Kollisionsrisikos für Rotmilan und Wespenbussard durch Windenergieanlagen.
2. Zur Einstufung des Schutzniveaus eines im Sondergebiet gelegenen Beherbergungsbetriebs hinsichtlich von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen.