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Zur Anlagenzusammenfassung von Solaranlagen gem. § 19 Abs. 1 EEG 2012

Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d. § 19 Abs. 1 EEG 2012 gelten und bis auf drei PV-Installationen, die gemeinsam als eine Anlage gelten sollen, nicht untereinander zusammenzufassen sind. 

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die PV-Installationen seien für die Zeiträume zwischen der Inbetriebnahme und dem 4. November 2015 sowie ab dem 1. Januar 2016 aufgrund des sog. Modulanlagenbegriffs bis auf drei der insgesamt sieben PV-Installationen als jeweils eingenständige Anlagen zu betrachten. Die drei PV-Installationen seien zusammenzufassen, da sie sich auf drei miteinander verbundenen Gebäuden und somit in unmittelbar räumlicher Nähe befänden. Bei den restlichen Anlagen handele es sich um Installationen auf alleinstehenden Gebäude und somit um eigenständige Anlagen. 

Für den Zeitraum vom 5. November bis 31. Dezember 2015 seien ein Großteil der PV-Installationen unter Zugrundelegung des sog. Solarkraftwerksbegriff als einzelne Anlagen anzusehen, die drei Solarkraftwerke auf den drei miteinander verbundenen, nah beieinander und fast ausschließlich auf einem einzelnen Grundstück liegenden Solarkraftwerke zusammenzufassen, da sie sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befänden. Die übrigen Anlagen seien nicht zusammenzufassen, da sie nicht als funktional zusammengehörende technisch und baulich notwendige Einrichtungen zu verstehen seien. 

Bemerkungen

Das AG Helmstedt teilt in diesem Urteil die Ansichten der Clearingstelle in ihren Stellungnahmen 2017/7/Stn sowie 2017/7-2/Stn.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 C 300/16 (2a)

Gesetzesbezug