Sachverhalt: Zur Frage, ob die in § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 geregelte Degression der Zahlungsansprüche für Windenergieanlagen an Land, die nach bestimmten Stichtagen in Betrieb genommen wurden, den Vertrauens- und Investitionsschutz verletze.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Da die Regelung für Anlagen, die erst nach in Krafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, gelte, handele es sich bei dem EEG um ein Gesetz mit unechter Rückwirkung, das grundsätzlich zulässig sei.
Bemerkungen
Die Beschwerde gegen die in § 46a EEG 2017 geregelte Absenkung anhand des "atmenden Deckels" wurde für unzulässig befunden.