Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam. Eine Vorlage gem. Art 276 AEUV oder Art 100 GG ist nicht erforderlich. Eine Berechtigung zum (teilweisen) Einbehalt der der Umlage besteht nicht.
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LG Marburg, Urt. v. 01.04.2019 - 5 O 39/18 | 51 kB |