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Zur Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen

Leitsätze:

1. Zur (echten) Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen.

2. Der Vorrang des zuerst gestellten Antrags hindert die Genehmigungsbehörde nicht, diesen Antrag nach Feststellung eines Genehmigungshindernisses abzulehnen und dem nachrangig gestellten Antrag stattzugeben.

3. Hängt die Genehmigung einer Windenergieanlage von dem Einverständnis Dritter (hier zur Bewilligung einer Abstandsflächenbaulast) ab, ist es Sache des Betreibers, diese Einwilligung beizubringen, eventuell nach Inanspruchnahme (zivil-)gerichtlichen Rechtsschutzes. 

4. Die Genehmigungsbehörde hat mit der (negativen) Bescheidung des Genehmigungsantrags aus Gründen der Verfahrensfairness allenfalls dann zuzuwarten, wenn mit dem Einverständnis des Dritten alsbald zu rechnen ist.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

8 B 10001/19.OVG

Vorinstanz(en)

VG Neustadt, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 3 L 1534/18.NW,