Sachverhalt: Im Wesentlichen zur Frage, ob eine Genossenschaft mit dem Zweck der Energielieferung, die sich selbst als "unabhängige Energieversorgerin" sieht, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) i.S.d. EEG ist und ob die Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB) folglich einen Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage durch die Genossenschaft im Rahmen des Belastungsausgleichs hat.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Genossenschaft sei als EltVU gemäß § 3 Nr. 2d EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 13 EEG 2014 (§ 3 Nr. 20 EEG 2017) zu qualifizieren und als solche zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtet.
Der in § 37 Abs. 2 S. 1 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014 verwendete Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens sei in § 3 Nr. 2d EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 13 EEG 2014 legaldefiniert als eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher „liefert“. Der Begriff Energieversorgungsunternehmen (EVU), an den der Begriff des EltVU angelehnt sei, sei nicht auf Unternehmen, die die "Lieferung" über ein Netz der allgemeinen Versorgung auch phsyikalisch-technisch vornehmen, beschränkt. Denn Zweck der Norm (§ 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 EEG 2014) sei ein finanzieller und kein physikalischer Ausgleich, nämlich die "Gegenfinanzierung" des EEG auf privatrechtlicher Grundlage. Die EVU sollen als (Mit-)Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung zur anteiligen Kostentragung herangezogen werden. Der Verkauf der Genossenschaft von Strom an Dritte stelle somit eine "Lieferung" dar. Dass die Beklagte zudem Strom an Letztverbraucher liefere, sei nach § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 wiederleglich zu vermuten.
Auch der Begriff des Großhändlers stehe nicht im Gegensatz zum Begriff des EltVU.