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Zu Entschädigungsansprüchen bei EinsMan

Sachverhalt: Zur Frage ob das Direktvermarktungsunternehmen (DVU) gegenüber dem Übertragungsnetzberteiber bei Abregelung im Sinne des Einspeisemanagements Schadensersatzansprüche für Kosten für Ausgleichsenergie und darüber hinaus auch für den durch die Abregelungen entgangenen Anteil an der Vergütung („Managementprämie“) hat. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Eine unmittelbare Anwendung von § 12 EEG 2012 auf das DVU scheide schon deshalb aus, weil dieses im vorliegenden Fall nicht der von der Maßnahme  betroffene „Anlagenbetreiber“ im Sinne des EEG sei. Auch eine analoge Anwendung des § 12 EEG 2012 scheide aus, der Entschädigungsanspruch liege allein beim Anlagenbetreiber, eine mögliche Erweiterung des Kreises der Berechtigten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruch auf abgetretenes Recht habe das DVU ebenfalls nicht, da die Anlagenbetreiberinnen keinen Entschädigungsanspruch für Ausgleichsenergie und Marktprämie gegenüber der Netzbetreiberin erworben hätte.  

Das DVU habe auch keinen Anspruch auf die Marktprämie gemäß § 33g EEG 2012, als deren Bestandteil es die „Managementprämie“ geltend macht, da ebenfalls nur der Anlagenbetreiber für Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas, den sie nach § 33b Nummer 1 EEG 2012 direkt vermarkten, von dem Netzbetreiber eine Marktprämie verlangen könnte. Aber auch die Anlagenbetreiberinnen hätte im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf die Marktprämie, da sie den in ihren Anlagen produzierten Strom gerade nicht direkt vermarkten, sondern lediglich an die Klägerin als Direktvermarktungsunternehmen veräußern würden. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 U 71/18

Vorinstanz(en)

LG Bayreuth, Endurteil vom 19.03.2018 – 13 HK O 29/16