Leitsatz:
Eröffnet die Bundesnetzagentur durch ausdrückliche Hinweise auf ihrem im Internet bereitgestellten Formular die Möglichkeit, dass die Verzichtserklärung gem. § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. c) EEG auch ausschließlich per Telefax übersandt werden kann, und übersendet der Anlagenbetreiber daraufhin die unterschriebene Erklärung per Telefax und gibt in den folgenden Ausschreibungsterminen Gebote ab, ist hierin ein Verzicht auf den grundsätzlich erforderlichen Zugang der Verzichtserklärung in Schriftform gem. § 126 BGB zu sehen.
Bemerkungen
Den Beschluss des BGH finden Sie hier.