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Zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

Ergebnis: Das Verfahren der Beklagten wurde aufgrund der (nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) mangelnden Parteifähigkeit der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Das Verfahren der Klägerin wurde abgetrennt.

Begründung: Die Beklagte wäre voraussichtlich unterlegen gewesen, da der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 zustünde und es sich bei den von der Beklagten mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen nicht um Energiedienstleistungsverträge (etwa im Sinne eines Contracting) handele, sondern um die Lieferung von Strom an Letztverbraucher, für die eine EEG-Umlage anfalle.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 156/16

Fundstelle

juris.bundesgerichtshof.de

Vorinstanz(en)

OLG Hamburg, Urt. v. 05.07.2016, 9 U 156/15
LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2015 - 304 O 20/15