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Zu Abrechnungen auf Grundlage von ungeeichten Zählern (Heizkostenverteilung)

Sachverhalt: (U.a.) Zur Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter hat, wenn die Heizkostenabrechnung auf Grundlage von Messwerten eines ungeeichten Zählers vorgenommen wurde.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Zwar komme die Vermutung der Richtigkeit bei Heizwerten den Messwerten nicht geeeichter Messgeräte nicht zu. Die Beweislastverteilung, dass in diesem Fall bei einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachgewiesen werden müssten, gelte jedoch nur für die Heizkostenabrechnung, inbesondere zwischen Mieter und Vermieter. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei der Kostenverteilung. In diesem Fall gelte der Grundsatz, dass der Geschädigte den Schaden darzulegen und ggf. zu beweisen habe. Die WEG habe im konkreten Fall jedoch keine ausreichenden Tatsachen für das Vorliegen eines bestimmten Schadens vorgetragen. Das Ersatzverfahren nach § 9a Heizkostenverordnung (HKV) komme für die Berechnung der Schadenshöhe nicht in Betracht, da eine unterlassene Eichung kein zwingender Grund im Sinne des § 9a HKV sei.

Die Vorinstanz hatte zuvor entschieden, dass der Umstand, dass die Wärmemengenzähler nicht mehr geeicht gewesen seien, nicht dazu führe, dass die angesetzten Werte falsch seien. Die Beweislast, dass die Werte falsch wären liege nach wie vor beim Antragsteller; der Antraggegner, der für die Eichung der Messgeräte zuständig wäre, wäre nicht dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Messwerte der ungeeichten Zähler nachzuweisen. 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

32 Wx 032/10

Gesetzesbezug
Fundstelle
Vorinstanz(en)

LG München, Beschluss v. 27.9.2010