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Kein grundsätzliches Verwendungsverbot von Messwerten ungeeichter Messgeräte nach § 33 MessEG

Sachverhalt: Zur Frage, ob nach § 33 Abs. 1, 2 MessEG ein grundsätzliches Verwendungsverbot für Messwerte besteht, die durch ungeeichte Messgeräte bzw. durch Messgeräte mit abgelaufener Eichfrist erfasst werden. Im konkreten Fall geht es um die Betriebskostenabrechnung der Heizkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses.

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Es gehe im Eichrecht primär um den Schutz des Verbrauchers auf der Basis richtiger Messergebnisse, ohne dass die Verwendung geeichter Geräte zum Selbstzweck würde. Eine Beweislastumkehr durch den Wegfall der Vermutungswirkung für die Richtigkeit der Messergebnisse sowie die Möglichkeit der Schätzung unter der Berücksichtigung eines schadensersatzbedingten Abzugs seien angebracht und ausreichend. Im vorliegenden Fall wäre die Beklagte durch die Anwendung des gesetzlichen Umlagemaßstabs auf die Wohnfläche gemäß § 556a Abs. 1 BGB und abzüglich eines schadensersatzbedingten Abzugs von 15 % finanziell schlechter gestellt als bei Anwendung der verbrauchsabhängigen Umlage auf Grundlage der Messwerte.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 S 39/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

AG Wetzlar, Urt. v. 23.01.2018 - 38 C 1561/16 (38)