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Fristeinhaltung beim Austausch einer Messeinrichtung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber

Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber bei einem geplanten Austausch einer konventionellen Messeinrichtung gegen eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG im Rahmen des sogenannten Rollouts den Verbraucher (als Anschlussnehmer, Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber) gemäß § 37 Abs. 2 MsbG mindestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle informieren muss.

Ergebnis: Bejaht. Unterlassung der bisherigen Praxis (Nichteinhaltung der mindestens dreimonatigen zeitlichen Abstands zwischen Ankündigung und Zähleraustausch) angeordnet. 

Begründung: Bei der Regelung in § 37 Abs. 2 MsbG handele es sich um ein Verbraucherschutzgesetz. Der Verbraucher solle hinreichende Gelegenheit haben, sich vor dem Austausch des Zählers über den Wechsel zu einem Mitbewerber und damit über die Ausübung seines Wahlrechts zu unterrichten. Es liege ein Verstoß gegen die Drei-Monats-Frist in § 37 Abs. 2 MsbG vor. Eine Einwilligung in einen vorgezogenen Wechsel oder besondere Gründe (vorangegangene Befundprüfung oder eichrechtliche Vorgaben) lägen nicht vor, sodass dahinstehen könne, ob die Regelung des § 37 Abs. 2 MsbG unabdingbar ist.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

25 O 282/18

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