Direkt zum Inhalt

Zur Rückforderung der EEG-Vergütung bei Meldepflichtverstößen

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet. Die Klägerin beantragt, dass die gesamte Vergütungshöhe nebst Zinsen vom Beklagten zurück zu zahlen ist. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Unstreitig hat die Beklagtenseite bereits eine Teilzahlung an die Klägerin geleistet.

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Die Klage sei unbegründet. Die Sanktions- und Rückforderungsregelungen des EEG würden ein in sich geschlossenes Regelungssystem darstellen. Die klägerseitig geltend gemachten Rückforderungsansprüche bestünden daher nur dann, wenn in dem für die jeweilige Anlage geltende EEG eine entsprechende Sanktion angeordnet sei. Dies träfe auf die Mehrzahl der Anlagen dieses Falles nicht zu. Hinsichtlich der Inbetriebnahmezeiträume der restlichen Anlagen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden dass ein entsprechender Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht. Der Vergütungsanspruch des Beklagten reduziert sich auf Null.

Aufgrund der bereits erfolgten Teilzahlung an die Klägerin, ist der Rückforderungsanspruch bereits ausgeglichen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

33 O 723/18