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OLG Naumburg: Zu Entschädigungszahlungen bei netzausbaubedingter Reduzierung der Einspeisung

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.

Ergebnis: Teilweise bejaht. Der Klägerin steht in drei der 18 Fälle eine Entschädigungszahlung zuzüglich einem Aufwandersatz für die Wiederinbetriebnahme in vier Fällen zu. Eine Härtefallentschädigung steht der Klägerin nicht zu.

Begründung: In drei der 18 Fällen sei der Grund für die Nichtabnahme eine entschädigungspflichtige Netzüberlastung gewesen. In allen restlichen Fällen habe die Beklagte jeweils schlüssig Reparatur-, Wartungs- oder Bauarbeiten nachweisen können, welche keine Entschädigungszahlungen an die Anlagenbetreiberin zur Rechtsfolge haben. Es würde keine Unterscheidung zwischen Netztrennungen zum Netzausbau oder für Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen getroffen. Härtefallentschädigungen stünden nur bei Netzengpässen zu.

Bemerkungen

Das OLG Naumburg folgt damit ausdrücklich nicht dem Votum 2015/48 vom 15. Februar 2016, in dem die Clearingstelle darlegt, dass Reduzierungen der Einspeiseleistung zur Durchführung von Netzerweiterungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 (Netzausbau) grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EEG 2009 sind.

Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 U 25/18

Vorinstanz(en)

LG Halle, Entscheidung v. 16.02.2018 - 5 O 432/16